Auch ein Teil einer Ein-Zimmer-Wohnung kann untervermietet werden (LG Berlin, Urteil vom 07.04.2022, Az. 67 S 7/22)

19.12.2022

Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter von dem Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn sich für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse ergibt. Ein solches berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn der Mieter vernünftige Gründe hat, die es rechtfertigen, dass er einen Teil seiner Wohnung an einen Dritten überlässt.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 07.04.2022, Az. 67 S 7/22) hatte insofern folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Mieter wollte für die Zeit seines Auslandsaufenthalts von Juni 2021 bis November 2022 seine Ein-Zimmer-Wohnung vermieten. Seine in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände befinden sich im Wohnzimmer in einem Bauernschrank und einer Kommode sowie am Ende des Flurs in einem durch Vorhang abgetrennten Bereich. Er ist weiter im Besitz eines Wohnungsschlüssels.

Da der Vermieter seine Zustimmung nicht erteilte, erhob der Mieter Klage beim Amtsgericht. Das Amtsgericht wies die Klage ab, mit der Begründung, der Mieter habe sein berechtigtes Interesse nicht ausreichend dargelegt. Das Landgericht als Berufungsgericht sah dies anders. Der Umstand, dass es sich bei dem unterzuvermietenden Wohnraum um eine Ein-Zimmer-Wohnung handelt, stehe dem berechtigten Interesse nicht entgegen, da § 553 Abs. 1 BGB keine quantitativen Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums enthalte. Die Gestattung der Untervermietung hänge lediglich vom Vorliegen des berechtigten Interesses des Mieters sowie davon ab, dass er nur einen Teil des Wohnraums einem Dritten überlässt. Ein berechtigtes Interesse des Mieters sei von daher nur dann zu verneinen, wenn der Mieter seine Sachherrschaft über die Wohnung komplett zu Gunsten des Dritten aufgebe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die persönlichen Gegenstände des Mieters in der Wohnung in konkret bezeichneten und dem Untermieter nicht zugänglichen Bereichen lagern und er im Besitz eines Wohnungsschlüssels bleibt. Eine vollständige Überlassung der Wohnung läge daher nicht vor.

Des Weiteren habe sich erst nach Abschluss des Mietvertrages der Wunsch des Mieters ergeben, während seines Auslandsaufenthalts einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen. Das berechtigte Interesse sei von daher zu bejahen.

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