Bereitstellungsentgelt ist auch nach erklärtem Widerruf eines Darlehensvertrages zu entrichten 

17.12.2020

Die Darlehensnehmer eines Verbraucher-Immobilienvertrages waren unstreitig berechtigt, den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung zu erklären. Dieser Darlehensvertrag gestattete den Darlehensnehmern den Abruf der Darlehensmittel während eines näher definierten Abrufzeitraums. Im Gegenzug hatten sich die Darlehensnehmer verpflichtet, für das Vorhalten der Darlehensvaluta während des Abrufzeitraums sog. Bereithaltungszinsen zu vergüten.  

Nach erklärtem Widerruf wurde von den Darlehensnehmern auch der entrichtete Bereithaltungszins zurückgefordert, mit der Begründung, dass es dem Schutzzweck des gesetzlichen Widerrufsrechts widerspreche, wenn der Darlehensnehmer trotz Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Gegenleistung hierfür ein Entgelt zahlen muss. So würde der Darlehensnehmer, der die Leistung gar nicht in Anspruch nehme, an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert werdenwenn er selbst ohne Inanspruchnahme der Gegenleistung mit Kosten belastet werde.  

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, das Bereitstellungsentgelt ist zu entrichten (Urteil vom 07.07.2020, Az. XI ZR 542/18). Vorliegend habe die Bank nicht nur mit der Überlassung der Darlehensvaluta, sondern auch mit der Verpflichtung den Darlehensbetrag für einen vereinbarten Zeitraum auf Abruf bereit zu halten, eine Verpflichtung übernommen. Diese Leistung hätten die Darlehensnehmer auch empfangen, indem sie im Jahr 2008 nur die Auszahlung eines Teilbetrages beantragt haben und die restliche Darlehensvaluta erst im Laufe des Jahres 2009 abgerufen wurde. Somit hätten die Darlehensnehmer für diese Leistung nach § 357 I 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten, dessen Berechnung sich gemäß § 346 II 2 BGB nach dem im Darlehensvertrag vorgesehenen Bereitstellungsentgelt richtet.  

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier