Das Vorkaufsrecht des Miterben
25.08.2022
In vielen Fällen entsteht bei Tod des Erblassers eine Erbengemeinschaft. Um sich aus dieser Gemeinschaft zu befreien, kann der Miterbe seinen Miterbenanteil (§ 2033 BGB) an einen Dritten veräußern.
Allerdings gilt insofern, dass den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht nach § 2034 Abs. 1 BGB zusteht. Für den Fall, dass der/die Miterbe(n) ihr Vorkaufsrecht ausüben, kann so die Erbengemeinschaft vor einer „Überfremdung“ geschützt werden.
Damit das Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, muss durch den Miterben die Veräußerung an einen Dritten, der selber nicht Miterbe ist, erfolgen. Das Vorkaufsrecht scheidet somit aus bei Schenkung, Tausch oder Teilungsversteigerung.
Des Weiteren ist für das Vorkaufsrecht erforderlich, dass ein formgültiger Kaufvertrag mit dem Dritten abgeschlossen wurde, was grundsätzlich nur der Fall ist, wenn eine notarielle Beurkundung erfolgt ist. Soweit der Vertrag zudem behördliche Genehmigungen bedarf, müssen auch diese vorliegen, um das Vorkaufsrecht ausüben zu können.
Das Vorkaufsrecht selbst kann formfrei gegenüber dem verkaufenden Miterben oder gegenüber dem Dritten als Käufer erklärt werden. Dabei ist der verkaufende Miterbe gemäß § 469 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Miterben den Kaufvertragsinhalt bekannt zu geben. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, dürfen keine Vorbehalte oder Einschränkungen gegenüber dem ursprünglichen Kaufvertrag erhoben werden.
Falls mehrere Miterben ihr Vorkaufsrecht ausüben, kann die Übertragung des Erbanteils auch nur an alle Miterben verlangt werden. Die Ausübungsfrist beträgt zwei Monate, § 2034 Abs. 2, Satz 1, und läuft für jeden Miterben gesondert. Die Frist wird in Gang gesetzt, sobald dem vorkaufsberechtigten Miterben der richtige und vollständige Kaufvertragsinhalt bekannt gegeben wird.
Wurde das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt, erwirbt der Vorkaufsberechtigte einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils zu den Voraussetzungen und Bedingungen, die zwischen dem veräußernden Miterben und dessen Käufer vereinbart wurden. Wurde der Miterbenanteil bereits auf den Käufer übertragen, ist der Käufer verpflichtet, den erworbenen Erbteil auf den Miterben, gegebenenfalls bei Ausübung von mehreren Miterben auf diese, als Gesamthänder zu übertragen.
War der Erbteil noch nicht übertragen, wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts ein neuer Kaufvertrag generiert.
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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier