Der Kindergeldbonus und seine unterhaltsrechtlichen Folgen

13.08.2020

Der Kinderbonus wird in § 66 I 2 und 3 EstG und – vom Inhalt her gleich – in § 6 III BKKG für die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtigen Eltern geregelt. Danach gilt, dass für jedes Kind, für das im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, im September ein Betrag von 200 EUR und im Monat Oktober ein Betrag von 100 EUR gezahlt werden. Haben die Eltern einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nicht im Monat September 2020, aber in einem anderen Monat des Jahres 2020, steht ihnen ebenfalls der Kinderbonus zu, der dann als Einmalzahlung zu einem späteren Zeitpunkt geleistet wird.

Der Kindergeldbonus ist dem Kindergeld zuordenbar. Somit gilt § 1612 b I BGB: Der Kindergeldbonus mindert den Barbedarf des Kindes. Ist das Kind minderjährig, ist der Kindergeldbonus zur Hälfte auf den vom Barunterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt anzurechnen. Die zweite Hälfte des Kindergeldbonus verbleibt, wie auch die zweite Hälfte des Kindergeldes, beim betreuenden Elternteil.

Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, weil das Kind volljährig ist oder ein echtes Wechselmodell praktiziert wird, sind vom Barbedarf des Kindes nicht nur das Kindergeld sondern auch der Kinderbonus abzuziehen.

Des Weiteren wirkt sich der Kindergeldbonus auch auf den Ehegattenunterhalt aus. Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil auch dem anderen Elternteil zum Unterhalt verpflichtet, bewirkt die Ermäßigung des Kindesunterhalts durch den Kinderbonus, dass das Einkommen des Pflichtigen steigt. Damit steigt auch die Unterhaltslast im Verhältnis zum berechtigten Ehegatten. Dies ist die zwingende Folge der Einordnung des Kinderbonus als einmaliges und besonderes Kindergeld.

Allerdings gilt auch: Ist der Unterhalt bereits tituliert, ist fraglich, ob allein der Kinderbonus die Abänderungsmöglichkeiten nach den gesetzlichen Regelungen eröffnet. Denn zur Wesentlichkeit gehört auch eine Nachhaltigkeit.

Haben Sie hierzu noch Fragen? Wir beraten sie gerne.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier