Die Schonfristzahlung bewirkt bei außerordentlicher und ordentlicher Kündigung – „Kündigungsdoppel“ – keinen Schutz

21.04.2023

Erneut hat der Bundesgerichtshof (BGH) in aller Deutlichkeit bestätigt, dass durch die Schonfristzahlung die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nicht berührt wird, BGH, Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 307/21.

Sachverhalt: Das Mietverhältnis bestand seit 1984. Der Mieter minderte die Miete wegen vorgeblicher Verschattung seiner Wohnung und Wegfalls eines Spielplatzes um je 10%. Einem im Vergleichswege vereinbarten Mieterhöhungsverlangen kam er nicht nach. Im April 2018 kündigte die Vermieterin die Wohnung aufgrund Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise ordentlich.

Nach Zustellung der Räumungsklage zahlte der Mieter den Rückstand. Das Amtsgericht gab dem Hilfsantrag der Vermieterin statt, das Landgericht Berlin wies die Klage ab, lies jedoch die Revision zu. Die eingelegte Revision der Vermieterin hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und wies den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurück.

Der BGH hielt die ordentliche Kündigung für wirksam und blieb bei seiner bereits mehrfach bestätigten Rechtsprechung. Durch eine Schonfristzahlung kann zwar die fristlose Kündigung, nicht jedoch die ordentliche Kündigung beseitigt werden. Eine gesetzliche Norm, dass die Schonfristzahlung auch eine ordentliche Kündigung entfallen lässt, existiert nicht. Solange also der Gesetzgeber die Schonfristzahlung nicht ausdrücklich auch auf die ordentliche Kündigung erstreckt, wird es weiter dabei verbleiben, dass letztendlich bei einem Zahlungsrückstand durch Zahlung nur die fristlose Kündigung ihre Wirksamkeit verliert.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Ronald in der Stroth