Die WEG in der Corona-Krise
17.04.2020
Der Bundestag hat am 27. März 2020 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen.
In diesem Gesetz hat der Gesetzgeber temporäre Regelungen zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geschaffen, durch welche die WEG-Verwalter und die Eigentümer während der Corona-Krise auch ohne Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben können. Hintergrund ist, dass die Durchführung von Eigentümerversammlungen auf Grund der aktuellen Lage zumeist nicht möglich ist.
Diese Sonderregelungen traten am 28. März 2020 in Kraft und sind bis zum 31.12.2021 befristet.
Zum einen regelt das Gesetz, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Amtszeit des Verwalters am 28. März 2020 bereits abgelaufen ist, als auch für den Fall, dass die Amtszeit erst danach abläuft.
Zum anderen gilt der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Hierdurch soll ebenfalls gesichert werden, dass eine Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nicht notwendig wird.
Darüber hinaus ist und bleibt die Wohnungseigentümergemeinschaft handlungsfähig, sodass keine weitergehenden Regelungen notwendig sind. Der Verwalter kann und muss auf der Grundlage des geltenden Rechts auch ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer alle unaufschiebbaren Maßnahmen veranlassen.
Außerdem können Beschlüsse auch ohne Eigentümerversammlung gefasst werden, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären (Umlaufbeschluss).
Sinnvoll kann es bei kleineren, unkomplizierten Wohnungseigentümergemeinschaften auch sein, dass der Verwalter eine Wohnungseigentümerversammlung abhält, wobei ihm die einzelnen Wohnungseigentümer Vollmacht (ggf. mit Weisungen) erteilen (wenn nicht durch die Teilungserklärung ausgeschlossen). Dies ergibt freilich insbesondere dann Sinn, wenn es nicht um wichtige und zu diskutierende Tagesordnungspunkte geht.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Ronald in der Stroth