Die Wortwahl im Testament und ihre Tücken

29.08.2022

Wendet der Erblasser in einem Testament „Bargeld“, „Geld“ oder „Geldvermögen“ einzelnen Personen zu, kann Streit entstehen, ob hierunter auch sonstige Bankguthaben, sonstiges Buchgeld oder Anlagevermögen erfasst werden.

Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, 33 U 1473/21 zu befassen.

Die Erblasserin hinterließ Anlagevermögen in Höhe von ca. 100 Millionen EUR. Das Testament enthielt zunächst umfangreiche Regelungen zu den Immobilien, dann zum Bargeld und zuletzt zum Schmuck, der per würfeln verteilt werden sollte. Das vorhandene Bargeld sollte in 19 Teile aufgeteilt werden. Ein Vermächtnisnehmer klagte auf Vermächtniserfüllung dahingehend, dass unter „Bargeld“ nicht nur das beim Tod vorhandene physische Bargeld, sondern das gesamte Geldvermögen zu verstehen sei.

Diese Auffassung teilte jedoch weder das Landgericht noch das Berufungsgericht.

So gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Testament unter Beachtung des Erblasserwillens so auszulegen ist, dass nur über das physisch vorhandene Bargeld (Scheine/Münzen) verfügt wurde. Eine Erstreckung auf das Buchgeld sah das Gericht nicht. Die Erblasserin sei eine erfahrene Geschäftsfrau gewesen, sodass es naheliegt, dass sie wusste, was mit dem Begriff Bargeld ausgedrückt wird. Ohne weiteres hätte sie den Begriff „Geld“ wählen können, um diesem einen weiteren Bedeutungsgehalt zu geben.

Auch diese Entscheidung zeigt erneut, dass der Wortwahl bei der Erstellung eines Testaments eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier