Die Geldentschädigung wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts ist erst mit Rechtskraft des Urteils vererbbar, so erneut der BGH

07.06.2022

Immer wieder kommt es vor, dass eine Geldentschädigung im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung eingefordert wird. Doch was passiert, wenn der Verletzte während des gerichtlichen Verfahrens verstirbt? Geht auch dieser Anspruch auf die Erben über?

Nein. So wurde durch den Bundesgerichtshof (Teilurteil vom 29.11.2021, VI ZR 258/18) erneut bestätigt, dass dieser Anspruch erst dann vererbbar ist, soweit er rechtskräftig festgestellt wurde. Die Geldentschädigung diene dazu, dem Verletzten Genugtuung zu verschaffen. Die Genugtuungsfunktion könne jedoch nicht mehr greifen, wenn der Verletze verstorben ist. Der Anspruch ist somit dem Grunde nach unvererblich. Erst wenn rechtskräftig über den Anspruch entschieden wurde, ist die Vererbbarkeit gegeben.

Im Fall des ehemaligen Bundeskanzler Kohl wegen Persönlichkeitsverletzung hat dies dazu geführt, dass die von der Witwe eingeleitete Revision zurückgewiesen wurde.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier