Gewerbemietrecht und Corona

18.02.2021

Aufgrund steigender Infektionszahlen kam es bereits Anfang 2020 zu verstärkten Einschränkungen für gewerblich genutzte Mietflächen. Die Frage, ob die pandemiebedingten Einschränkungen Mietminderungen rechtfertigen, gewinnt in der zweiten Welle immer mehr an Bedeutung. Bereits etliche Gerichte mussten sich mit der Frage auseinandersetzen, wer das Verwendungsrisiko einer Mietsache trägt. Das Landgericht Stuttgart hat jüngst (Urteil vom 19.11.2020, 11 O 215/20), wie auch zuvor die Landgerichte Heidelberg (Urteil vom 30.07.2020, 5 O 66720), Frankfurt a.M. (Urteil vom 02.10.2020, 2-15 O 23/20) und Zweibrücken (Urteil vom 11.09.2020, HK O 17/20) für Einzelhandelsflächen die Pflicht zur Mietzahlung während des ersten Lockdowns aufrechterhalten und eine Mietminderung abgelehnt.

Demgegenüber entschied das Landgericht München I mit Urteil vom 22.09.2020 (Az. 3 O 4495/20), dass die Beschränkung einen Mietmangel darstellt. Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 02.11.2020, 12 O 154/20) sieht aufgrund der Einschränkungen eine Störung der Geschäftsgrundlage, mit der Folge, dass das Verwendungsrisiko auch beim Vermieter zu sehen ist.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage beurteilen wird, ist offen. Ganz abgesehen davon ist wohl kaum mit einer zeitnahen, höchstrichterlichen Rechtsprechung zu rechnen.

Auch das am 31.12.2020 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz stellt lediglich klar, dass die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in der besonderen Situation der COVID-19-Pandemie zur Anwendung gelangen. Ob und in welcher Höhe Mieter eine Anpassung des Mietvertrages in Form einer Anpassung der Miete oder einer Stundung verlangen können, bleibt somit weiterhin von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Entscheidend bleiben die konkreten wirtschaftlichen Folgen für Mieter und Vermieter. Auch die staatlichen Hilfen werden sich auf die Rechtsprechung auswirken, soweit dadurch Umsatzeinbußen gelindert wurden.

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Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Ronald in der Stroth