Haftungsausschluss bei Beschädigung des eigenen Fahrzeugs, Urteil des BGH vom 12.01.2021, VI ZR 662/20

09.04.2021

Wird beim Rückwärtsausparken mit einem fremden Fahrzeug das eigene Fahrzeug beschädigt, muss der Autofahrer für den an seinem eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden selbst aufkommen. Dies gilt auch dann, wenn er nur aus Gefälligkeit gehandelt hat.

Der Unfall ereignete sich auf einem Parkplatz, als der Kläger das behindertengerecht umgebaute Fahrzeug des Beklagten rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken wollte. Der Kläger wollte dem Beklagten, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, dadurch das Einsteigen in sein Fahrzeug erleichtern. Beim Ausparkvorgang verlor der Kläger über das Fahrzeug des Beklagten die Kontrolle und beschädigte dabei unter anderem sein eigenes Fahrzeug, das ebenfalls auf dem Parkplatz abgestellt war. Der Kläger wollte nunmehr für den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden vom Beklagten als Halter des Fahrzeugs Ersatz. In erster Instanz wurde der Beklagte zur Erstattung von 50 % des geltend gemachten Schadens verurteilt. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Gemäß § 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des § 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Dies gilt selbst dann, so der BGH, wenn der Verletzte nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden ist. Auch die Tatsache, dass der Kläger nach Anweisung des Beklagten tätig geworden ist, ändere an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts, da er selber die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient hat. Der Haftungsausschluss erfasse auch den vom Kläger geltend gemachten Sachschaden an seinem eigenen Fahrzeug. Durch das Manövrieren des Beklagtenfahrzeugs habe der Kläger sein eigenes auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt. Da der Kläger nur aufgrund Gefälligkeit gehandelt hat, stehe ihm auch kein Aufwendungsersatzanspruch zu.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier