Inanspruchnahme des Kommanditisten durch den Insolvenzverwalter

21.06.2021

Gerät eine KG in Insolvenz, bedeutet dies in vielen Fällen, dass durch den Insolvenzverwalter Rückgriff auf den Kommanditisten genommen wird, soweit dieser nach Erbringung seiner Einlage nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen erhalten hat.

Doch nicht in jedem Fall dringt der Insolvenzverwalter damit durch. So kann der Kommanditist gegenüber seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter einwenden, dass der von ihm eingeforderte Betrag zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich sei. Dabei gilt jedoch, dass nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen sind, soweit nicht ausgeschlossen ist, dass diese nicht doch noch zur Tabelle festzustellen sind.

Zum Sachverhalt: Der Kläger (Insolvenzverwalter) über das Vermögen der KG nahm den Kommanditisten (Beklagten) auf Rückzahlung nicht durch Gewinne gedeckter Ausschüttungen in Anspruch. Nach der Berechnung des Insolvenzverwalters übersteigen die in Höhe von 1.226.000 € zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen den aktuellen Bestand der Masse von 1.208.000 €. Die darüber hinaus zur Tabelle angemeldeten, vom Insolvenzverwalter jedoch bestrittenen Forderungen belaufen sich auf 1.326.000 €. Der Kommanditist macht im Verfahren geltend, dass der Insolvenzverwalter die Kommanditisten auf Rückzahlungen in Höhe einer Gesamthaftungssumme von 1,3 Mio. € in Anspruch nimmt. Das OLG Koblenz hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen mit der Begründung, dass er keine Angaben dazu gemacht habe, in welcher Höhe ihm bisher Zahlungen anderer Kommanditisten zugeflossen seien. Derartige Zahlungen seien jedoch dem Massenbestand hinzuzurechnen, um die Höhe der zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stehenden Masse zu ermitteln.

Das Urteil des OLG Koblenz wurde durch den BGH aufgehoben, Urteil vom 09.02.2021, II ZR 28/20 und zur erneuten Verhandlung an das OLG Koblenz zurückverwiesen Der BGH bejahte, dass dem Kommanditisten der Einwand zusteht, dass das von ihm Geforderte nicht zur Tilgung der Gesellschaftsschulden erforderlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast, dass dies so sei, trage jedoch der Kommanditist. Berücksichtige man die bereits festgestellten Gläubigerforderungen in Höhe von 1.226.000 € sowie die bisher bestrittenen Gläubigerforderungen in Höhe von 1.326.000 €, ergebe sich der Gesamtbetrag in Höhe von 2.552.000 €. In diesem Fall würde selbst die erfolgreiche Inanspruchnahme aller Kommanditisten in dem vom Beklagten behaupteten Umfang von 1,3 Mio. € sowie die aktuell vorhandene Masseforderung in Höhe von 1.208.000 € nicht ausreichen, um die angemeldeten Forderungen in Höhe von 2.552.000 € zu bedienen. Es verbleibe eine Unterdeckung von 44.000,00 € und somit ein höherer Betrag, als vom Beklagten eingefordert. Auch durch den Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen seien zu berücksichtigten, soweit die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung noch durch die Feststellungsklage beseitigt wird. Der Insolvenzverwalter muss insofern substanziiert darlegen, aus welchen Gründen trotz seines Widerspruchs noch mit einer Feststellung der Forderung zur Tabelle gerechnet werden muss. Das OLG Koblenz muss nunmehr den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag der bestrittenen Forderungen geben.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier