Irrtum über Erbschaftssteuer rechtfertigt die Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht

13.12.2022

Der Erblasser wurde von seinem Bruder und seiner Mutter je hälftig beerbt. Der von den Erben beantrage Erbschein wurde antragsgemäß erlassen. Einige Zeit später focht der Bruder des Erblassers seine Erbschaftsannahme an, mit der Begründung, dass er bei Beantragung des Erbscheins von anderen Steuerfreibeträgen zu seinen Gunsten ausgegangen sei.

Hätte er die Erbschaft nach dem Bruder ausgeschlagen, wäre diese der Mutter zugefallen. Nach dem Tod der Mutter wäre er der Alleinerbe gewesen und wäre günstiger dagestanden, als bei der jetzigen Erbschaftsannahme nach dem Bruder. Das Nachlassgericht legte dies als Antrag auf Einziehung des Erbscheins aus und wies den Antrag in der Sache ab. Die Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm blieb ohne Erfolg.

Grundsätzlich kann wegen Inhaltsirrtum angefochten werden. Dieser kann auch darin liegen, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die erstrebten Rechtswirkungen erzeugt. Der bloße Irrtum über die Höhe der anfallenden Erbschaftssteuer stellt jedoch einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, so das OLG Hamm (Beschluss vom 04.11.2021, 10 W 125/21).

Fazit: Da bereits in der Beantragung des Erbscheins eine konkludente Erbschaftsannahme zu sehen ist, sollte man sich zuvor lieber fachkundig beraten lassen, welche Schritte gegebenenfalls zu ergreifen sind.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier