Keine Berücksichtigung von Grabpflegekosten beim Pflichtteilsanspruch

21.08.2021

Zum Sachverhalt: Die Erblasserin verstarb am 05.03.2017 ledig. Sie hinterließ keine leiblichen Kinder. Den Kläger hatte sie 1981 als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen. Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament und bestimmte in ihrer letztwilligen Verfügung, dass ein Teil des Nachlasses für die Beerdigungskosten sowie für 20 Jahre Pflege des Grabes verwendet werden soll. Im Übrigen ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an.

Laut dem Testament ergab sich für den Kläger nur eine Erbquote von 9,09 %, sodass er seinen Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB von 40,91 % geltend machte. Der Geltendmachung des Zusatzpflichtteils steht dabei nicht entgegen, dass der Kläger die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat. Eine Einschränkung, wie § 2306 BGB, enthält § 2305 BGB nicht. Bei der Berechnung des Aktivnachlasses berücksichtigte die Testamentsvollstreckerin (Beklagte) die Kosten für die 20-jährige Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass diese Kosten bei der Berechnung des Zusatzpflichtteils keine Berücksichtigung finden.

Sowohl das Amts- als auch das Landgericht teilten die Auffassung des Klägers nicht. Die insofern vom Kläger eingelegte Revision, die vom Landgericht zugelassen wurde, hatte jedoch Erfolg.

So stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung (Urteil vom 26.05.2021, IV ZR 174/20) Folgendes klar: Die Kosten der Grabpflege stellen keine Beerdigungskosten nach § 1968 BGB dar. Nur die Kosten des Bestattungsakts könnten unter den Begriff Beerdigungskosten subsumiert werden.

Des Weiteren führen Grabpflegekosten bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 2311 BGB nicht zu einer Verringerung des Pflichtteils, soweit die Grabpflegekosten als erbrechtliche Auflage, wie vorliegend geschehen, angeordnet wurden. Dies folge aus dem Vorrang des Pflichtteilsanspruchs gegenüber Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen, § 1991 IV BGB, § 327 I InsO.

Anders gesagt: Grabpflegekosten können somit nur dann als Nachlassverbindlichkeit Berücksichtigung finden, soweit der Erblasser selber den Grabpflegevertrag abgeschlossen hat.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier