Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht umlagefähig (BGH Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20)

23.08.2022

Zum Sachverhalt: Zwischen den Parteien bestand seit 2003 ein Mietverhältnis. Laut Mietvertrag hatte sich der Mieter verpflichtet, die Betriebskosten gem. Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung zu tragen und hierauf monatliche Vorauszahlungen an den Vermieter zu bezahlen. Des Weiteren war im Mietvertrag eine Vereinbarung zur Umlage neuer Betriebskosten enthalten. Im Jahr 2015 kündigte der Vermieter die Installation von Rauchwarnmeldern und die künftigen Miet- und Wartungskosten an. In der Betriebskostenabrechnung für 2016 wurden vom Vermieter Mietkosten für die Rauchwarnmelder in Höhe von 9,74 € erhoben. Sowohl durch das Amts- als auch durch das Landgericht wurde die Umlagefähigkeit dieser Kosten verneint. Diese Rechtsauffassung wurde nunmehr auch durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.

So führt der BGH aus, dass die Mietkosten für Rauchwarnmelder den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind, mit der Folge, dass sie nicht als Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung eingestuft werden können. Soweit die Betriebskostenverordnung (BetrKV) vorsieht, dass auch „sonstige Betriebskosten“ umlagefähig sind, handele es sich um einen Auffangtatbestand, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es sich um vergleichbare Kosten, die der allgemeinen Definition in § 1 BetrKV entsprechen, handelt. Entscheidet sich der Vermieter dahin, die Rauchwarnmelder nicht zu kaufen, sondern anzumieten, ändere sich nichts daran, dass es letztendlich um eine Anschaffung geht, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt. Würde man im Fall der Anmietung die Kosten als umlagefähig betrachten, würde dies letztendlich bedeuten, dass dem Vermieter ein Weg eröffnet würde, nicht nur im Fall der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern, sondern auch in anderen Fällen, in denen er das Mietobjekt mit bestimmten Einrichtungen zu versehen hätte, die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen, indem er anstatt des Erwerbs den Weg der Miete wählt.

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