Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach privater Samenspende und Adoption – BGH, Beschluss
vom 16.06.2021, XII ZB 58/20

10.11.2021

Sachverhalt: Der leibliche Vater begehrte ein Umgangsrecht mit seinem im Jahr 2013 geborenen Kind. Dieses wurde durch seine private Samenspende gezeugt. Von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter wurde das Kind mit Zustimmung des leiblichen Vaters adoptiert. Der Umgang wurde dem leiblichen Vater zunächst bis 2018 gewährt, das Kind wusste hierbei, dass es sich um seinen leiblichen Vater handelt. Als der leibliche Vater ein großzügigeres Umgangsrecht einforderte, wurde ihm dies von der Mutter und deren Lebenspartnerin verwehrt.

In erster Instanz trug der Vater vor, dass bereits vor der Zeugung des Kindes vereinbart worden sei, dass er ein aktiver Vater sein und Umgang mit dem Kind haben solle. Nur unter dieser Voraussetzung habe er in die Adoption eingewilligt. Demgegenüber wurde von der Mutter und deren Lebenspartnerin geltend gemacht, dass die Kontakte zu unregelmäßig gewesen seien, um eine sozial-familiäre Beziehung begründen zu können. Auch sei dem leiblichen Vater von Anfang an klar gewesen, dass er nicht Teil der Familie werden solle.

Das Amtsgericht wies den Antrag auf Umgang zurück. Auch die Beschwerde des leiblichen Vaters hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hatte der leibliche Vater jedoch Erfolg, Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.06.2021, Az. XII ZB 58/20.

Mit der Einwilligung in die Adoption ist zwar ein Verzicht auf das Elternrecht verbunden, daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass dem leiblichen Vater nicht einzelne Befugnisse verbleiben können, wenn diese von dem Verzicht nicht mit umfasst sind. Das Umgangsrecht ist nicht notwendigerweise mit dem Elternrecht verbunden. Vorliegend war unstreitig, dass das Kind den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. In einem solchen Fall liegt ein Verzicht auf das Umgangsrecht zweifellos nicht vor. Die rechtliche Grundlage folgt dabei aus § 1686 a I Nr. 1 BGB. Voraussetzung ist hiernach das vom leiblichen Vater gezeigte ernsthafte Interesse und der Umgang muss dem Kindeswohl dienen.

Fazit: Abgesehen von Fällen anonymer Samenspende in Fortpflanzungskliniken kann ein Verzicht des leiblichen Vaters auf das Umgangsrecht nicht einfach unterstellt werden. Vielmehr muss von demjenigen, der sich auf den Verzicht beruft, dargelegt und bewiesen werden, dass der leibliche Vater auch auf seine Rechte aus § 1686 a BGB verzichtet hat. Von den Wunscheltern ist gegebenenfalls eine Verzichtsvereinbarung von dem potenziellen Spender einzuholen, der sodann entscheiden kann, ob er auch unter diesen Bedingungen ein Kind zeugen möchte oder nicht.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier