Zehnjährige Verjährungsfrist für Grundstücksvermächtnisse

23.06.2021

Ein Ehepaar setzte sich per Testament zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten sollten die beiden Kinder R.H. und I.G. zu gleichen Teilen erben. Des Weiteren verfügte das Ehepaar, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der Immobilienbesitz vermächtnisweise den Enkelkindern M.H., L.H. und P.H. zufallen soll. Der überlebende Ehegatte verstarb 2009. Die beiden Kinder verstarben im Jahr 2019. R.H. ist von seinen 6 Kindern beerbt worden. I.G. ist ihrerseits allein von M.Z. beerbt worden. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstücksvermächtnis noch nicht erfüllt. Im Jahr 2020 beantragten M.H., L.H. und P.H. im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.11.2020 zurückgewiesen, mit der Begründung, dass der Anspruch verjährt ist. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Laut OLG München, Beschluss vom 18.02.2021, Az. 33 W 92/21, war der Vermächtnisanspruch im Jahr 2020 bereits verjährt. Der Vermächtnisanspruch entsteht gemäß § 2176 BGB mit dem sogenannten Anfall des Vermächtnisses. Ohne besondere Anordnung ist der Anfall des Vermächtnisses der Erbfall. Gemäß § 196 BGB gilt für alle Ansprüche, die unmittelbar auf die Übertragung von Grundeigentum gerichtet sind, die 10-jährige Verjährungsfrist. Die Frist begann somit nach dem Tod des überlebenden Ehegatten im Jahr 2009 am 01.01.2010 zu laufen. Die im Jahr 2020 eingeleiteten rechtliche Schritte konnten folglich die Verjährung nicht mehr hemmen.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier