Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechselung des Teppichbodens durch Fliesen

10.08.2020

Durch Urteil vom 26.06.2020, Az. V ZR 173/19 wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass soweit von einem Wohnungseigentümer in seiner Wohnung der Bodenbelag ausgetauscht wird, vorliegend ging es darum, dass der Teppichboden durch Fliesen ersetzt wurde, ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche.

Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das 1962 errichtete Haus wurde 1995 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Wohnung des klagenden Miteigentümers befindet sich unterhalb der Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2008 ließ der Beklagte den in seiner Wohnung verlegten Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der Kläger machte hierauf geltend, dass es nunmehr in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall komme. Ein im Jahr 2013 von der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholtes Gutachten ergab, dass die Wohnungstrenndecke nicht den Anforderungen an den Trittschallschutz der DIN 4109 in der Ausgabe 1989 entspricht.

Der Kläger verlangte nunmehr von dem Beklagten wieder Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen, hilfsweise durch geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von = 53 dB herzustellen.

Durch das Amtsgericht wurde dem Hauptantrag stattgegeben, das Landgericht änderte das Urteil dahin ab, dass nur dem Hilfsantrag stattgegeben wurde. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der BGH führt insofern aus, dass sich die unter den Wohnungseigentümern zu gewährende Schallschutzpflicht nach § § 14 Nr. 1 WEG richtet. Danach gilt, dass jeder Wohnungseigentümer seine im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile – dazu gehört auch der Oberbodenbelag – nur so in Gebrauch nehmen kann, dass hierdurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben in unvermeidlichem Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Dies gelte auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprechen würde. Der Umstand, dass die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums unzureichend ist, bleibt für den von dem Wohnungseigentümer nach Austausch des Bodenbelags einzuhaltenden Schallschutz ohne Bedeutung.

Fazit: Der Wohnungseigentümer ist nach § 14 Nr. 1 WEG grundsätzlich gehalten, bei Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden.

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Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Ronald in der Stroth