Erbscheinsantrag kann auch durch Vorsorgebevollmächtigten gestellt werden

14.03.2022

Fast regelmäßig muss der Erbe seine Berechtigung durch Erbschein nachweisen. Bei betagten Menschen, die ihren Ehepartner zum Erben einsetzen, kann dies zu einem Problem führen, wenn der zum Erben bestimmte Ehepartner bereits geschäftsunfähig ist. Der in einem solchen Fall erforderlichen Betreuerbestellung kann jedoch durch die rechtzeitige Erteilung einer Vorsorgevollmacht vorgebeugt werden, so das Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Beschluss vom 14.09.2021, 5 W 27/21.

Der Ehemann verstarb in einer Pflegeeinrichtung. Er hinterließ seine Ehefrau und eine gemeinsame Tochter. Seine Ehefrau wurde in einem privatschriftlichen Testament als Alleinerbin bestimmt. Diese war jedoch zum Zeitpunkt des Todes an einer Parkinson-Demenz erkrankt. Vor der Erkrankung hatte die Ehefrau jedoch ihrem verstorbenen Mann und ersatzweise der gemeinsamen Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt. Unter Vorlage dieser Vollmacht beantragte die Tochter für die erkrankte Mutter einen Erbschein. Der Antrag wurde durch das Nachlassgericht als unzulässig zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Tochter für ihre Mutter nicht die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt versichern kann.

Zu Unrecht, urteilte das OLG. Das Gericht schloss sich insofern der immer mehr vertretenen Ansicht an, wonach der Vorsorgebevollmächtigte insoweit einem Betreuer gleichsteht, mit der Folge, dass der Vorsorgebevollmächtigte für den Antragsteller auch die für den Erbschein erforderliche eidesstattliche Versicherung abgeben kann. Einer zusätzlichen Betreuerbestellung, die ja durch eine solche Vorsorgevollmacht verhindert werden soll, bedürfe es nicht. Letztendlich könne im Regelfall die wahrheitsgetreue Tatsachengrundlage für den Erbscheinsantrag zuverlässiger durch einen Vorsorgebevollmächtigten erreicht werden, da dieser auch sonst mit den Dingen des Antragstellers befasst ist.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier