Das Umgangsrecht in der Corona-Krise

17.04.2020

Vielfach stellen sich getrennte Eltern die Frage, welche Auswirkungen die COVID-19-Pandemie auf das -zum Teil auch gerichtlich geregelte – Umgangsrecht hat. Während soziale Kontakte auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen, drängt sich die Frage auf, welche Folgen das für die festgelegten Umgangsregeln hat.

Prinzipiell gilt, dass solange keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Elternteil oder das Kind mit COVID-19 infiziert sind, es keinen Grund gibt, den Umgang auszusetzen. Allein die bloße Angst, dass sich das Kind infizieren könnte, reicht nicht aus, dem umgangsberechtigten Elternteil das Umgangsrecht zu verwehren. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Gefahren der COVID-19-Pandemie möglicherweise noch länger bestehen werden und Kinder – zumindest nach derzeitigem Kenntnisstand – nicht zur Risikogruppe gehören. Bei gerichtlichen Beschlüssen oder Elternvereinbarungen, die gerichtlich gebilligt wurden, kann ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die Umgangsregelung mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden.

Zeigt das Kind jedoch Corona-Symptome, ist jedoch weder getestet noch steht es unter Quarantäne, hat der betreuende Elternteil den umgangsberechtigten Elternteil hierüber zu informieren, sodass dieser dann entscheiden kann, ob der Umgang ausgeübt wird oder im eigenen Schutzinteresse ausgesetzt werden soll.

Wurde eine Quarantäne angeordnet, so muss diese befolgt werden. Das Kind kann dann nicht zum anderen Elternteil gebracht werden, die Ausübung des Umgangsrechts ist dann unmöglich. Der Umgang ist auch dann ausgeschlossen, sofern die Mobilität aufgrund Reiseeinschränkungen oder anderer behördlicher Anordnungen eingeschränkt ist.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier