Ausgleichsansprüche für gemeinsame ehezeitliche Darlehen

13.11.2021

Haben Eheleute Kredite für ihre Lebenshaltung aufgenommen, sind die Schulden nach dem Scheitern der Ehe grundsätzlich von beiden zur Hälfte zu tragen. Selbst wenn der Kredit allein auf den Namen einer der beiden Ehegatten läuft, schließt dies die Ausgleichspflicht nicht aus, soweit der Kredit für den Familienkonsum verwendet wurde. Hat die Darlehnsaufnahme der Umschuldung älterer Darlehen gedient, die auf den Namen und im Interesse nur eines Ehegatten aufgenommen wurden, ist dieser jedoch grundsätzlich allein zur Zurückführung verpflichtet.

Dieser Ausgleichungspflicht steht dabei nicht entgegen, dass der Ausgleichungsberechtigte die auszugleichenden Ratenzahlungen bereits als Abzugsposten beim Kindesunterhalt in Ansatz gebracht hat. Das Verhältnis zum Ausgleichungspflichtigen wird dadurch nicht berührt. Das sogenannte Doppelverwertungsverbot greift nicht, OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.05.2021, 4 UF 7/21.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier