Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen ist nicht unbegrenzt

18.11.2021

Betriebskostenabrechnungen sind an sich jährlich zu erstellen. Die Abrechnungsfrist beträgt ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode. Immer wieder gibt es jedoch Fälle, in denen der Vermieter pflichtwidrig keine Betriebskostenabrechnung vorlegt. Was sind die Konsequenzen? Mit einem solchen Fall hat sich der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.07.2021, VIII ZR 52/20 auseinandergesetzt.

Das Mietverhältnis bestand von 2012 bis April 2017. Der Vermieter hatte während der gesamten Mietdauer nicht abgerechnet. Erstmals Ende 2016 wurde der Vermieter von seinem Mieter zur Abrechnung über die Betriebskosten aufgefordert. Im September 2016 stellte der Mieter seine Mietzahlungen ein. Der Klage auf Mietzins hielt der Mieter entgegen, er könne die in 2014 bis 2016 geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern und erklärte hiermit die Aufrechnung. Das Landgericht gab dem Mieter recht, der BGH sah dies differenzierter. Kommt der Vermieter der ihm obliegenden Verpflichtung zur jährlichen Abrechnung der Betriebskosten nicht nach, gilt für die Abrechnungsperioden, deren Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen ist, dass dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Vorliegend endete für das Jahr 2014 und 2015 die Abrechnungsfrist mit Ablauf der Jahre 2015 und 2016, sodass der Mieter die laufenden Vorauszahlungen hätte einbehalten können. Der Mieter hätte somit Druck auf den Vermieter zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung ausüben können. Hierdurch war er ausreichend geschützt. Somit, so der BGH, stehe dem Mieter nur für 2016 ein Rückzahlungsanspruch zu, da das Mietverhältnis noch vor Ablauf der Abrechnungsperiode endete.

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