Schenkung einer belasteten Wohnung an Minderjährigen

12.11.2021

Mit notarieller Urkunde vom 06.07.2018 übertrug die Großmutter ihrem damals 5-jährigen Stiefenkel Wohnungseigentum und behielt sich den Nießbrauch sowie das Recht vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des Wohnungseigentums zu verlangen. Sie bewilligte für sich und als vollmachtlose Vertreterin für den Stiefenkel die Eintragung des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkung. Im Rahmen des Vollzugs wurde der Notar befugt, die Eintragungsanträge auch getrennt zu stellen. Von den Eltern des Stiefenkels wurden die abgegebenen Erklärungen mit notarieller Urkunde vom 26.07.2018 genehmigt. Sodann wurde die Umschreibung des Eigentums beantragt, die am 11.12.2018 vollzogen wurde. Mit Schriftsatz vom 24.05.2019 wurde von den Beteiligten die Eintragung des Nießbrauchs beantragt.

Das Grundbuchamt vertrat jedoch den Standpunkt, dass es der Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Auch auf Hinweis des Notars, dass lediglich aufgrund eines Versehens nicht zusammen mit der Eigentumsumschreibung die Eintragung des Nießbrauchs beantragt wurde, blieb erfolglos. Letztendlich musste der Rechtsweg beschritten werden.

Mit Beschluss vom 11.03.2021, V ZB 127/19 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn die Bestellung des Nießbrauchs im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks erfolgt und sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt, sodass dem Minderjährigen letztendlich nur belastetes Eigentum zukommen soll. In diesem Fall würde § 1821 I Nr. 1 BGB nach der gesetzgeberischen Absicht nicht greifen. Zwar könne der Nießbrauch nur durch den Eigentümer bestellt werden, ausschlaggebend sei jedoch das von den Beteiligten gewollte Gesamtergebnis, das Vermögen des Minderjährigen durch die Zuwendung belasteten Eigentums zu mehren. Das Grundbuchamt durfte folglich die Eintragung des Nießbrauchs wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung nicht verweigern.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier