Barunterhaltsverpflichtung wird durch mietfreie Wohnungsüberlassung gemindert

30.01.2021

Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörende Wohnung gedeckt, ist dies, so das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 26.06.2020 – 4 UF 176/19) durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen.

Sachverhalt: Die getrenntlebenden Eltern streiten um Unterhalt für die drei aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder. Die Mutter wohnt mit den Kindern in der vormaligen Ehewohnung, die dem Vater zu 60 % gehört. Diesen Anteil hat der Vater mietfrei überlassen. Neben Mehrbedarf begehrt die Mutter eine Erhöhung des Elementarunterhalts.

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Erhöhung des Elementarunterhalts abgelehnt. So führt das OLG aus, dass der Vater einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung, die auch den Wohnbedarf umfasse, durch die mietfreie Überlassung der Wohnung an die Mutter und die Kinder decke. Dieser Umstand sei somit durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe grundsätzlich maßgeblichen Einkommensgruppe des Vaters nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Vorliegend sah das Gericht unter Beachtung der Tatsache, dass der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt einforderte und der barunterhaltspflichtige Elternteil keine Nutzungsentschädigung geltend machte, eine Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe als angemessen an.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier