Corona – Sonderreglungen für Verbraucherdarlehensverträge
17.04.2020
Die mit der COVID-19-Pandemie einhergehenden Einkommensbußen werden zur Folge haben, dass viele Darlehensverträge nicht mehr oder nur noch teilweise bedient werden können. Um zu verhindern, dass Verbraucher in die Gefahr einer verzugsbedingten Kündigung des Darlehens geraten und eingeräumte Sicherheiten verwertet werden, hat der Gesetzgeber gehandelt.
Das zum 01. April in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sieht danach folgende Sonderreglung vor:
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet.
- Unter welchen Voraussetzungen gilt die Stundung und wer kann sich auf sie berufen?
Grundsätzlich sind nur Verbraucherdarlehensverträge betroffen. Dabei ist die Verbrauchereigenschaft im Hinblick auf den konkreten Darlehensvertrag entscheidend. Der Begriff des Verbrauchers ist in § 13 BGB geregelt. Danach kann auch ein Unternehmer unter den Begriff des Verbrauchers fallen, soweit er einen Darlehensvertrag zu privaten Zwecken schließt, z.B. zur Finanzierung des Eigenheims
Weitere Voraussetzung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle zu verzeichnen hat, sodass er seine Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag nicht mehr bedienen kann, ohne seinen angemessenen Lebensunterhalt oder von Personen, für deren Unterhalt er verantwortlich ist, zu gefährden.
- Welche Ansprüche werden gestundet und wie lange?
Gestundet werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden.
Die Stundung gilt zunächst für drei Monate. Das heißt, ein Zins- und Tilgungsanspruch, der zum 01. April 2020 fällig geworden wäre, wird demnach erst zum 01. Juli 2020 fällig.
- Kann die Bank in dieser Zeit kündigen?
Während des Zeitraums der Stundung ist eine Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzuges, wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers oder einer Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten ausgeschlossen.
- Müssen Verzugszinsen entrichtet werden?
Nein! Aufgrund der Stundung gerät der Verbraucher nicht in Verzug. Somit können auch keine Verzugszinsen für die gestundeten Ansprüche anfallen.
- Welche Auswirkungen hat die Stundung auf den Fortbestand des Darlehensvertrages?
Für den Fall, dass keine individuelle Vereinbarung zwischen Bank und Verbraucher erfolgt, wird der Darlehensvertrag um den Zeitraum der Stundung verlängert. Damit sollen Doppelbelastungen der Verbraucher nach Ende der Stundung vermieden werden.
- Was gilt, wenn mehrere Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben?
Sind mehrere Darlehensnehmer Gesamtschuldner und liegen die Voraussetzungen der Stundung nur bei einem der Schuldner vor, bedeutet dies zugleich, dass der Gläubiger bei keinem der Schuldner den gestundeten Betrag einfordern kann.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier