Das Bedienen eines Taschenrechners während der Fahrt erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 a StVO
26.02.2021
Durch Urteil des Amtsgericht Lippstadt vom 11.02.2019 wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit „verbotswidriger Benutzung eines Mobiletelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße in Höhe von 147,50 € verurteilt. So hatte der Betroffene während der Fahrt einen elektronischen Taschenrechner in der Hand, mit welchem er die Provision eines bevorstehenden Kundentermins berechnete.
Da sich das Oberlandesgericht Hamm als angerufenes Beschwerdegericht aufgrund der abweichenden Auffassung des Oberlandesgericht Oldenburg daran gehindert sah, die Voraussetzungen eines Verstoßes gemäß § 23 Abs. 1 a StVO zu bejahen, wurde diese Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt. Der BGH entschied hierauf mit Beschluss vom 16.12.2020, 4 StR 526/19, dass zu den elektronischen Geräten, die der Information dienen oder zu dienen bestimmt sind, auch ein elektronischer Taschenrechner gehört. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO. Ziel der seit 2017 geltenden Bestimmung sei es, Gefahren für die Verkehrssicherheit zu verhindern, die aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder einer mit der Gerätenutzung verbundenen, nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens, entstehen können. Grundsätzlich sei es geboten, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen – kurze Blickabwendungen ausgenommen – auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleiben.
Fazit: Die seit 2017 geltende Bestimmung gemäß § 23 Abs. 1 a StVO hat das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Diese Geräte dürfen nur noch dann benutzt werden, soweit sie hierfür nicht aufgenommen oder in der Hand gehalten werden müssen.
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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier