Das eigenhändige Testament und seine Tücken

13.06.2021

Häufig steht der Erblasser vor der Frage, was bei einem eigenhändigen Testament zu beachten ist. Laut Beschluss des OLG Köln vom 22.07.2020, 2 Wx131/20 können Änderungen eines Testaments zwar grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden, Voraussetzung ist jedoch, so das OLG Köln, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

Laut OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020, 3 U 2727/19, kann ein Testament auch dadurch errichtet werden, dass der Erblasser zu verschiedenen Zeitpunkten und in gesonderten Urkunden für sich genommen unvollständige Erklärungen errichtet. Wichtig ist jedoch, dass diese jeweils die Form des § 2247 BGB wahren, also eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind.

Laut Urteil des OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.09.2020, 5 W 30/20 können auch zwei zeitlich aufeinanderfolgende Testamente, soweit das spätere keinen ausdrücklichen Widerruf enthält, nebeneinander gelten, wenn sie nicht im inhaltlichen Widerspruch zueinanderstehen.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier