Das minderjährige Kind im Erbfall – Vorsorge ist sinnvoll!

26.07.2023

Bei einer Familie mit minderjährigen Kindern sollte stets für den Erbfall vorgesorgt werden. Verstirbt ein Elternteil ohne ein Testament zu hinterlassen, wird das minderjährige Kind automatisch Teil der Erbengemeinschaft, mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte handlungsunfähig wird. So kann die Erbengemeinschaft nur einstimmig entscheiden. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob der überlebende Ehegatte für das Kind das Sorgerecht ausüben und gleichzeitig für das Kind in der Erbengemeinschaft entscheiden darf. So dürfte in den meisten Fällen eine Interessenkollision zu bejahen sein.

Um diese Problematik zu vermeiden, sollte durch eine testamentarische Regelung vorgesorgt werden. Dabei gibt es verschiedene Ansätze. Sollen Steuerfreibeträge auch schon im ersten Erbfall zu Gunsten des Kindes gezogen werden, kann das Kind z.B. mit einem Vermächtnis bedacht werden. In diesem Fall bleibt dann auch das Thema Pflichtteilsanspruch außen vor.

Unabhängig davon, ob das Kind Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, sollte jedoch auf jeden Fall Dauertestamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit, ggf. auch länger, angeordnet werden. Vorteil: Soweit das Kind Erbe wird, bleibt die Erbengemeinschaft handlungsfähig und soweit dem minderjährigen Kind ein Vermächtnis zugewandt wird, hat der Testamentsvollstrecker für die Durchsetzung des letzten Willen des Erblassers Sorge zu tragen. Das dem Kind zugewandte Vermächtnis wird vor unberechtigten Zugriffen geschützt.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier