Pfändungsfreibetrag – BGH ändert seine Rechtsprechung
21.07.2023
Bisher galt, dass die gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den weiteren Unterhaltsberechtigten auch dann vollumfänglich zu beachten sind, wenn der Schuldner diese nur teilweise erfüllt. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr aufgegeben, Beschluss vom 18.01.2023, VII ZB 35/20.
Der Gläubiger K vollstreckt gegen den Schuldner, seinen Vater, wegen Unterhalt. Der Vater hat an ein weiteres Kind E ebenfalls Unterhalt zu bezahlen. Die sich aus dem Gesetz ergebende Unterhaltspflicht ist höher als die tatsächlich erbrachte Leistung an E. Der BGH sah es als gerechtfertigt an, dass § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin auszulegen ist, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber weiteren Unterhaltsberechtigten nur insofern Berücksichtigung finden, in dem er sie erfüllt oder soweit er im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird. Denn solange der Schuldner seinen laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den weiteren Unterhaltsberechtigen nur teilweise nachkommt, werden diese durch die Zwangsvollstreckung des Unterhaltsgläubigers nicht benachteiligt. Würde man dem Schuldner stets den pfandfreien Betrag in Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflichten belassen, wäre nicht sichergestellt, dass dieser Betrag den weiteren Unterhaltsberechtigten zufließt. Im Übrigen wird den weiteren Unterhaltsberechtigten hierdurch nicht das Recht genommen, die ihnen zustehende weitergehende Forderung ggf. auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung beizutreiben.
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