Die „Dieterle-Klausel“
20.02.2023
Zweck der Dieterle-Klausel ist die Sicherstellung einer Vor- und Nacherbschaft, mit dem Ziel, dass bestimmte Personen ausgeschlossen werden sollen.
In einem Fall, den das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte (KG Beschluss vom 25.08.2022, 1 W 262/22), verfügte die 2021 verstorbene Erblasserin in einem notariellen Testament, dass ihr damals noch minderjähriger Enkel zum befreiten Vorerben bestimmt wird. Nacherbe auf seinen Tod sollten die eigenen vom Enkel bestimmten Erben sein, ersatzweise die Tochter der Erblasserin. Des Weiteren verfügte die Erblasserin ausdrücklich, dass von der Nacherbfolge der Vater des Enkels ausgenommen wird, die weiteren Abkömmlinge des Vaters sowie seine Verwandten aufsteigender Linie.
Nach Eröffnung des Testaments der Erblasserin beantragte einer der Miterben die Berichtigung des Grundbuchs in Bezug auf den von der Erblasserin hinterlassenen Immobilienbesitz. Das Grundbuchamt verlangte mit Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins, mit der Begründung, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin hinsichtlich der Regelungen zur Nacherbenfolge gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstoße. Danach gilt, dass es dem Erblasser nicht gestattet ist, seinen letzten Willen in der Weise unvollständig zu äußern, dass es dem Dritten überlassen bleibt, zu bestimmen, wer zum Erben berufen wird.
Das Kammergericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Vorliegend würde nicht der Dritte, hier der Vorerbe, über die Person des Nacherben der Erblasserin bestimmen. Diese Entscheidung habe vielmehr die Erblasserin selbst getroffen. Eine individuelle Benennung der bedachten Person sei nicht erforderlich, wenn sich aus den Umständen außerhalb der Urkunde diese Person bestimmen lässt. Diese Voraussetzung läge hier vor. Danach seien Nacherben entweder die vom Vorerben zu seinen Erben bestimmten Personen, ersatzweise die von der Erblasserin konkret benannte Tochter.
Auch würde der Vorerbe/Enkel keineswegs gehindert, seine Erben frei zu bestimmen. Der Vorerbe könne in Bezug auf seinen Nachlass frei die Erben bestimmen. Lediglich in Bezug auf den Nachlass der Erblasserin habe diese die negative Bestimmung getroffen.
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