Was tun, wenn der in der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarfsgrund entfällt?

23.12.2022

Grundsätzlich gilt, dass ein Wohnraummietverhältnis nur eingeschränkt unter Beachtung der gesetzlichen Gründe gekündigt werden kann. Häufig wird als Grund der Eigenbedarf genannt. Dieser Bedarf kann jedoch aus den verschiedensten Gründen nach erklärter Kündigung entfallen, z.B. wenn die begünstigte Person im Nachhinein einen anderen Wohnraum gefunden hat oder der für die Pflegekraft vorgesehene Wohnraum durch versterben der Pflegeperson nicht mehr benötigt wird.

Damit stellt sich für den Vermieter die Frage, wie er diesem Umstand Rechnung tragen muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt, dass der Vermieter eine Informationspflicht hat. Diese besteht jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (so zuletzt BGH, Urteil vom 09.12.2020, Az. VIII ZR 238/18), denn nur bis zu diesem Zeitpunkt ist der Mieter schützenswert, danach ist er an sich zum Auszug verpflichtet.

Für einen weitergehenden Schutz des Mieters besteht kein Grund, denn ansonsten würde der Mieter, der der Eigenbedarfskündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht nachkommt und es auf ein langwieriges Räumungsverfahren ankommen lässt, bessergestellt werden als der Mieter, welcher der Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist nachkommt. Denn je länger sich ein Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter hinzieht, umso mehr steigen die Chancen für den Mieter, dass der Eigenbedarfsgrund entfällt.

Für den Fall, dass das Bedarfsmotiv von Anfang an streitig war und es nur durch Einwirkung des Gerichts zu einem Räumungsvergleich kommt, muss darauf geachtet werden, dass im Vergleich klargestellt wird, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung beendet wurde und dem Mieter lediglich eine Räumungsfrist gewährt wird, denn andernfalls droht die Gefahr, dass sich die Informationspflicht des Vermieters verlängert.

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Ansprechpartner: Dr. Ronald in der Stroth