Testament ja oder nein – welche Gefahr droht bei kinderlosen Ehegatten?

09.03.2023

Häufig stellt sich für den Erblasser die Frage, ob er tatsächlich die Erbfolge durch Testament regeln sollte. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge seinem Willen entspricht. Dabei muss jedoch bei kinderlosen Ehegatten berücksichtigt werden, dass die gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des Ehepartners keineswegs vorsieht, dass der überlebende Ehegatte zum Alleinerben wird.

So wird häufig übersehen, dass wenn der kinderlose Ehegatte verstirbt und seine Eltern bzw. noch ein Elternteil von ihm lebt, die Eltern zum Miterben berufen werden. Je nach Güterstand bedeutet dies, dass die Eltern am Nachlass mit ½ – bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft – oder zu ¼ – bei Zugewinngemeinschaft – beteiligt werden. Sie bilden gemeinsam mit dem noch lebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft.

Sind die Eltern des Erblassers schon verstorben, erben an deren Stelle die Geschwister des Verstorbenen neben dem Ehepartner. Dies geht sogar so weit, dass wenn weder Eltern noch Geschwister vorhanden sind, jedoch noch die Großeltern leben, auch diese zum Miterben werden und eine Erbengemeinschaft mit dem noch lebenden Ehegatten entsteht.

Eine häufig ungewollte und vor allem auch belastende Situation, wenn schon zu Lebzeiten kein enges Familienband bestand. Denn bei einer Erbengemeinschaft können die Entscheidungen nur gemeinschaftlich getroffen werden. Ebenso kann dies eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für den überlebenden Ehegatten im Rahmen der Erbauseinandersetzung bedeuten. Ist zudem noch Immobilienbesitz vorhanden, der von der Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden muss, wird der überlebende Ehegatte schnell mit zahlreichen Problemen konfrontiert.

Nur wenn der verstorbene kinderlose Ehegatte keine noch lebenden Eltern, Geschwister oder Großeltern hat, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Diese missliche Situation kann und sollte durch ein Testament vermieden werden, denn pflichtteilsberechtigt sind die Eltern, Geschwister und Großeltern nicht.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier