Die Mitwirkungspflicht des Miterben

30.06.2023

Damit eine Erbengemeinschaft handlungsfähig ist, bedarf es der Mitwirkung aller Miterben. Oftmals gelingt es jedoch nicht alle Miterben „unter einen Hut“ zu bekommen. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2022, 7 U 193/20 auseinanderzusetzen.

Die Miterbinnen sind Schwestern und sind am Nachlass der Mutter zu je ½ beteiligt. Die Beklagte wurde bereits in einem anderen Verfahren verurteilt, an die Erbengemeinschaft 50.000,00 € zu bezahlen. Der weitergehende Antrag den Betrag auf das Konto der Erbengemeinschaft zu bezahlen, wurde abgewiesen, sodass der Geldbetrag bei Gericht hinterlegt wurde. Mit der nunmehr erhobenen Klage wird von der Klägerin die Beklagte auf Einwilligung in die Auszahlung dieses Betrages auf das Konto der Erbengemeinschaft in Anspruch genommen. Die Zahlung auf das Erbenkonto sei eine notwendige Vorstufe zur Erbauseinandersetzung und zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten erforderlich. Die Beklagte hat ihre Einwilligung verweigert und sieht für eine Übertragung keine Veranlassung. Das Landgericht gab der Klage statt.

Das OLG wies die hiergegen von der Beklagten erhobene Berufung zurück. Die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils stehe der jetzigen Klage nicht entgegen, da es nicht um dieselbe Sache gehe. Nach § 2038 BGB sei jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Allein aus dem in § 2039 Satz 2 BGB geregelten Umstand, dass jeder Miterbe verlangen kann, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt, heiße nicht, dass das Geld dauerhaft bei der Hinterlegungsstelle verbleiben soll. Für die Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung sei es erforderlich, dass die Erbengemeinschaft über liquide Mittel verfügt, die Hinterlegungsstelle diene nicht der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und anderen Bankgeschäften. Auch um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben, müsse das Geld erst im Besitz der Erbengemeinschaft sein.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier