Die nichteheliche Lebensgemeinschaft und das Erbrecht

12.01.2024

Der Trend zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist in den letzten Jahrzehnten nicht unerheblich gewachsen. Doch welche Rechte hat der überlebende Lebenspartner im Todesfall des anderen? Welche erbrechtlichen Gestaltungen sind möglich?

Dem nichtehelichen Lebenspartner steht weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht zu. Jedoch gilt auch für den nichtehelichen Lebenspartner der Dreißigste gemäß § 1969 BGB, denn Familienmitglieder sind alle Personen, die vom Erblasser tatsächlich als zur Familiengemeinschaft gehörig betrachtet und behandelt wurden. Der Dreißigste ist ein gesetzliches Vermächtnis, das sich aus dem Näheverhältnis des Berechtigten zum Erblasser herleitet. Soll der nichteheliche Lebenspartner darüber hinaus bedacht werden, bedarf es einer letztwilligen Verfügung des Erblassers.

Nichteheliche Lebenspartner können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie können jedoch einen Erbvertrag abschließen und in diesem die gleichen Verfügungen, wie in einem gemeinschaftlichen Testament, treffen. Jedoch Achtung: Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Des Weiteren besteht natürlich die Möglichkeit durch Einzeltestament den Lebenspartner zu bedenken.

Für den Fall, dass dem überlebenden Lebenspartner das Totenfürsorgerecht zustehen soll, muss dieses Recht mittels einer trans- oder postmortalen Vorsorgevollmacht übertragen werden.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier