Notarielles Nachlassverzeichnis, welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Notar?

02.01.2024

Wird ein Pflichtteilsberechtigter von der Erbfolge ausgeschlossen, ist der Ärger meistens vorprogrammiert. Da der Pflichtteilsberechtigte häufig Zweifel daran hat, dass der Erbe seiner Auskunftspflicht ordnungsgemäß nachkommt, wird sodann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, auch in der Hoffnung, dass man dadurch mehr Einwirkungsmöglichkeiten erhält.

Mit Beschluss vom 19.07.2023, IV ZB 31/22 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Thema notarielles Nachlassverzeichnis folgendes festgehalten: Wird der vom Erben beauftragte Notar nicht tätig, steht dem Pflichtteilsberechtigten kein Beschwerderecht gegenüber dem Notar zu, denn nur der Erbe ist Auftraggeber des Notars. Des Weiteren stehen dem Pflichtteilsberechtigten auch keine Mitwirkungsrechte bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu, auch wenn er den Umfang des Nachlassverzeichnisses bestimmen kann. Denn das betrifft nur die Frage, in welchem Umfang der Pflichtteilsberechtigte im Verhältnis zum Erben seinen ihm nach § 2314 Abs. 1 BGB zustehenden Auskunftsanspruch geltend machen möchte.

Der Pflichtteilsberechtigte steht jedoch deswegen nicht rechtlos dar. Hat er bereits gegenüber dem Erben einen Titel erstritten, dass dieser für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Sorge zu tragen hat, kann er gegenüber dem Erben die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragen, wenn dieser gegenüber dem Notar nicht auf die zeitnahe Erledigung hinwirkt. Anders als der Pflichtteilsberechtigte hat nämlich der Erbe die Möglichkeit und letztendlich auch die Pflicht, bei Untätigkeit des Notars erforderlichenfalls Rechtsbehelfe gegenüber diesem zu ergreifen.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier