Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist verboten!
20.02.2024
Mit Urteil vom 10.10.2023, VI ZR 287/22 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass lediglich unmittelbares Rückwärtseinparken, sogenanntes Rangieren, sowie das Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Einbahnstraße erlaubt ist. Verboten ist hingegen die Rückwärtsfahrt, z.B. um in eine gerade freigewordene Parklücke einzuparken.
Sachverhalt: Der Kläger hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer Grundstückseinfahrt abgestellt, die sich an einer Einbahnstraße rechtwinklig in Fahrtrichtung rechts befindet. Die Beklagte war mit ihrem Fahrzeug an der Grundstückseinfahrt vorbeigefahren. Sie hielt im Bereich einer gerade freiwerdenden Parklücke, die sich links parallel zur Fahrbahn auf etwa der Höhe der Grundstückseinfahrt befindet an und fuhr dann auf der Einbahnstraße einige Meter rückwärts, um dem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen. Zeitgleich fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug rückwärts in einem Rechtsbogen auf die Einbahnstraße ein. Es kam zur Kollision. Der Kläger trug vor, dass er gerade den Vorwärtseingang einlegen wollte, als es zur Kollision kam. Die Beklagte berief sich darauf, dass beide Fahrzeuge gleichzeitig rückwärtsgefahren seien und es so zur Kollision gekommen sei. Von Beklagtenseite wurde ein Mitverschulden in Höhe von 40 % geltend gemacht. Der Kläger verlangte eine Schadensregulierung auf der Basis von 100 %. Das erstinstanzliche Gericht gab dem Kläger recht. Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Revision hatte Erfolg.
Der BGH wies deutlich darauf hin, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung sei nicht zulässig. Eine Ausnahme gelte nur bei unmittelbarem Rangieren, um in die Parklücke einzuparken oder beim Rückwärtseinfahren auf die Einbahnstraße aus einer Grundstückseinfahrt. Unzulässig sei es jedoch, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, erst zu einer freien oder freiwerdenden Parklücke zu gelangen oder um einem Fahrzeug das Ausparken aus der Parklücke zu ermöglichen, um sodann selbst die Parklücke zu nutzen.
Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verwies der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.
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