Die Nutzungsentschädigung unter Miterben

04.07.2025

Beerben mehrere Personen den Erblasser, entsteht eine Erbengemeinschaft. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich über Nachlassgegenstände verfügen darf; alle Miterben die gleichen Rechte und Pflichten haben.

Hat ein Miterbe bereits zu Lebzeiten mit dem Erblasser in einer Immobilie des Erblassers gewohnt ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten und dauert dieser Zustand auch nach dem Tod des Erblassers an, führt dies häufig in der Erbengemeinschaft zu Streit. Dabei gilt, dass die Miterben unter bestimmten Voraussetzungen von dem nutzenden Miterben eine Nutzungsentschädigung für die Gebrauchsüberlassung verlangen können, wenn sie selbst den Nachlassgegenstand ohne eigenes Verschulden nicht ebenso wie besagter Miterbe nutzen können.

Ein Ausgleich in Geld kann jedoch nur dann verlangt werden, wenn eine Benutzungsvereinbarung vorliegt oder mit hinreichender Deutlichkeit vergeblich eine Neuregelung der Verwaltung und Nutzung des Miteigentums nach billigem Ermessen verlangt wird. Die Aufforderung zur Neuregelung setzt jedoch voraus, dass von der Erbengemeinschaft zuvor ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, wobei der nutzende Erbe selbst nicht stimmberechtigt ist. Dabei kann der die Nutzungsvereinbarung anstrebende Miterbe, wenn mit den Übrigen Miterben kein Beschluss herbeigeführt werden kann, die sich weigernden Miterben auf Einwilligung zur Zustimmung einer Nutzungsentschädigung verklagen, bzw. Zahlung einer solchen an die Erbengemeinschaft fordern. Der Erfolg einer solchen Klage hängt dabei maßgeblich davon ab, ob die begehrte Änderung im Interesse aller Miterben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem billigen Ermessen entspricht.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier