Tod des Bankkunden, Rechte und Pflichten der Bank

20.11.2024

Mit dem Tod des Bankkunden tritt dessen Erbe in die Rechtsstellung des Verstorbenen. Steht der Erbe bereits fest, stellt sich oftmals die Frage, wie die Erbenstellung gegenüber der Erblasserbank nachzuweisen ist.

Wird der Bank ein Testament/Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift vom Nachlassgericht vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen und kann in befreiender Wirkung das Kontoguthaben an ihn ausbezahlen. Häufig wird von der Bank jedoch die Vorlage eines Erbscheins gefordert. Diese Forderung ist jedoch unbegründet, soweit durch notarielles Testament und Eröffnungsniederschrift die Erbfolge eindeutig ist. In diesem Fall macht sich die Bank ggf. schadenersatzpflichtig, wenn die Auszahlung unterbleibt. Liegt jedoch nur ein handschriftliches Testament vor, kann die Bank weiterhin die Vorlage eines Erbscheins fordern. Doch auch wenn die Erbenstellung eindeutig ist, ist die Bank nur dann zur Auszahlung verpflichtet, wenn sich bei einer Erbengemeinschaft die Erben einig sind. Dies ist jedoch häufig nicht der Fall.

Um derartige Streitigkeiten zu vermeiden, kann vom Erblasser eine transmortale oder postmortale Vollmacht erteilt werden. Bei der transmortalen Vollmacht kann der Berechtigte bereits zu Lebzeiten Verfügungen vornehmen, bei der postmortalen Vollmacht erst nach dem Tod des Erblassers. Bei beiden Vollmachten gilt jedoch, dass vom Vollmachtgeber der Umfang bestimmt wird, sich die Vollmacht auch nur auf einzelne Konten/Depots beziehen kann. Dies ist von der Bank zu beachten. Auch ist der Bank bei jeder Verfügung des Bevollmächtigten die Original-Ausfertigung der Vollmacht vorzulegen. Um Streitigkeiten mit der Bank zu vermeiden, sollten die Vollmachtsformulare der Bank verwendet werden. Jedoch auch insofern gilt: Auch wenn kein Vollmachtsformular der Bank verwendet wurde, darf eine pauschale Zurückweisung durch die Bank nicht erfolgen.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier