Die richterliche Anordnung zur Abnahme der Fingerabdrücke des Beschuldigten zur Entsperrung eines Mobiltelefons ist zulässig

05.09.2023

Gegen den Beschuldigten läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem vorsätzlichen Handeln mit Betäubungsmitteln.

Im Rahmen der richterlich angeordneten Durchsuchung wurde das Handy des Beschuldigten beschlagnahmt und die Abnahme und Nutzung der Fingerabdrücke des Beschuldigten zum Zwecke der Entsperrung des Handys angeordnet. Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Das Landgericht Ravensburg, Beschluss vom 14.02.2023, 2 Qs 9/23 verwarf die Beschwerde als unbegründet und sah die Voraussetzungen gemäß § 81 b Abs. 1 1 Var. StPO als erfüllt an.

Die Abnahme der Fingerabdrücke sei schon vom Wortlaut her von der gesetzlichen Regelung gedeckt, die Abnahme könne danach auch zwangsweise erfolgen. Auch die Nutzung der so gewonnenen Fingerabdrücke zur Entsperrung des Handys sei von der gesetzlichen Regelung umfasst, dies ergebe sich aus der offenen Formulierung in § 81 b Abs. 1 1 Var. StPO „ähnliche Maßnahmen“. Durch das Gericht wurde jedoch auch hervorgehoben, dass der unweigerliche Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten selbst nicht mehr von § 81 b StPO umfasst ist.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier