Die Voraussetzungen der Namensänderung bei Kindern

13.09.2023

Sachverhalt: Die Eltern des im Jahr 2008 geborenen Kindes sind geschiedene Eheleute. Das Kind trägt bisher den Nachnamen seines Vaters. Die Mutter ist in der Zwischenzeit neu verheiratet und hat den Namen des neuen Ehemanns angenommen. Die Mutter und das Kind möchten, dass auch das Kind den Namen des neuen Ehemanns erhält.

Da sich der Vater hiermit nicht einverstanden erklärt hat, wurde von der Mutter bei Gericht die Ersetzung der Einwilligung beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, das Oberlandesgericht (OLG) hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Rechtsbeschwerde des Vaters zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde das Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen, BGH, Beschluss vom 25.01.2023, XII ZB 29/20.

So führt der BGH aus, dass die Einbenennung dann erforderlich ist, wenn die Namensdifferenz eine schwerwiegende Belastung für das Kind bedeutet und die Namensänderung für das Kind solche Vorteile bringt, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint. Insofern bedarf es jedoch einer umfassenden Abwägung der widerstreitendenden Interessen. Ebenso ist eine Abwägung dahin vorzunehmen, ob als mildere Maßnahmen eine additive Einbenennung ausreicht. Die früher geforderte konkrete Gefährdung des Kindeswohl ist jedoch nicht mehr Voraussetzung.

Da das OLG nicht ausreichend ermittelt hat, weswegen das Kind schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte, nicht ausreichend aufgeklärt wurde, welche Motivation hinter dem geäußerten Kindeswillen steht und ob der Wille gegebenenfalls beeinflusst wurde, eine persönliche Anhörung des Kindes in zweiter Instanz unterblieben ist, wurde der angefochtene Beschluss des OLG aufgehoben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung an das OLG als Beschwerdegericht zurückgewiesen.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier