Die Teilungsversteigerung des Familienheims kann auch in der Trennungszeit zulässig sein

28.04.2023

Sachverhalt: Die getrenntlebenden Eheleute erwarben im Jahr 2017 zwei Wohnungseigentumseinheiten in einem Mehrfamilienhaus. Eine der beiden Wohnungen wurde als Ehewohnung genutzt, die andere Wohnung wurde vermietet. Zur Finanzierung der Wohnungen haben die Eheleute einen Kredit aufgenommen, der durch die monatliche Mieteinnahme nicht vollständig abgedeckt ist. Die Ehefrau ist nach der Trennung in der Ehewohnung verblieben und vereinnahmt die Miete aus der vermieteten Wohnung. Die Kreditraten werden von der Ehefrau bedient. Der Ehemann entrichtet keinen Kindes- und Trennungsunterhalt. Er bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er betreibt die Teilungsversteigerung beider Wohneinheiten. Die Ehefrau ist der Teilungsversteigerung der Ehewohnung entgegengetreten. Der Antrag der Ehefrau hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.11.2022, XII ZB 100/22, sah den Antrag in diesem Fall als zulässig an. Der nicht teilungswillige Ehegatte hat grundsätzlich kein Recht darauf, dass der äußere gegenständliche Bereich der Ehe für ihn aufrechterhalten bleibt. Auch er muss grundsätzlich auf die Belange seines Ehepartners Rücksicht nehmen. Ob ein Antrag auf Teilungsversteigerung jedoch zulässig ist, hängt letztendlich von der Einzelfallabwägung ab. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten: Seit wann leben die Ehegatten getrennt; wie ist die wirtschaftliche und wohnungsmäßige Situation des teilungswilligen Ehegatten; geschieht die Teilungsversteigerung nur um unzulässigen Druck auf den anderen Ehegatten auszuüben; Berücksichtigung der in der Ehewohnung lebenden Kinder; Dauer der Nutzung der Ehewohnung, physische und psychische Gesundheit des teilungsunwilligen Ehegatten.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier