Trennungswille manifestiert sich mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung

18.09.2023

Die voneinander getrenntlebenden Ehegatten streiten im Rahmen der Folgesache Güterrecht über den genauen Trennungszeitpunkt. Die Ehefrau ist zum 01.11.2018 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und beantragt von daher Auskunft über das Vermögen des Ehemanns zum 01.11.2018.

Der Ehemann beruft sich darauf, dass die Trennung erst am 02.01.2019 erfolgt sei, mit dem Auszug habe man nur eine räumliche Trennung gewollt. Das Ziel der Eheleute sei gewesen, dass man sich durch die räumliche Trennung wieder annähert und die Ehe wieder auflebt. Dies belege auch die Tatsache, dass die Eheleute für 2019 einkommenssteuerlich zusammen veranlagt wurden.

Die Ehefrau bestand darauf, dass die Trennung zum 01.11.2018 erfolgt sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2023, 13 UF 125/22, gab der Ehefrau recht. Der Auszug aus der ehelichen Wohnung sei der Regelfall einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Für den Trennungswillen reiche es aus, dass die häusliche Gemeinschaft nach den Vorstellungen der Eheleute nicht bestehen soll, auch wenn dies letztendlich geschehe, um Abstand und Klarheit zu gewinnen, ob die Ehe fortgesetzt werden soll. Für eine Versöhnung nach dem Auszug am 01.11.2018 wurden keine Umstände vorgetragen.

Der Trennungszeitpunkt ist sowohl für die Berechnung des Trennungsjahrs als auch für die Berechnung des Zugewinns von maßgebender Bedeutung. Reduziert sich zwischen dem Trennungszeitpunkt und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags das Vermögen eines Ehegatten, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe geltend gemacht werden können, wird der Wert zum Zeitpunkt der Trennung zugrunde gelegt. Es liegt daher nahe, dass in dem einen oder anderen Fall es vorteilhaft sein kann, den Trennungszeitpunkt zu verlagern. Um jeglicher Willkür Einhalt zu gebieten, ist es daher notwendig, dass es klare Kriterien für den Trennungszeitpunkt gibt.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier