Eine nur für bestimmte Wochentage angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch an gesetzlichen Feiertagen

24.04.2020

Am Karfreitag wurde ein Autofahrer mit 39 km/h geblitzt. Für die Straße war eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet. Unter dem Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbegrenzung befand sich das Zusatzzeichen „Montag – Freitag, 7-16 h“. Oberhalb des Verkehrszeichens befand sich das Schild „Schule“. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen verhängte gegen den Autofahrer wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 9 km/h eine Geldbuße von 15,00 €. Dies wollte der Autofahrer jedoch nicht akzeptieren und erhob hiergegen Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass die geregelte Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Beschilderung vor Ort nur für die tatsächlichen Schulzeiten und nicht an einem gesetzlichen Feiertag gelte.

Der mit der Sache befasste Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) teilte diese Auffassung jedoch nicht und hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen auch an gesetzlichen Feiertagen gelten, die auf einen Wochentag fallen (Beschluss des OLG vom 12.09.2019, Az. (2 Z) 53 Ss-OWI 488/19 (174/19)). So dürfe es „ im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll.“ Auch das Zusatzschild „Schule“ ändere daran nichts, denn diesem käme kein eingeständiger Regelungsgehalt zu. Es sei allein Aufgabe der Behörde zu prüfen, ob Schulen an einzelnen Wochentagen wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage oder sonstiger Besonderheiten geschlossen oder für bestimmte Veranstaltungen geöffnet haben und daher eine Temporeduzierung angeordnet werden soll. Der Straßenverkehr erfordere einfache und klare Regeln, Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben können, vorliegend zudem zumutbar seien, seien im Interesse der Verkehrssicherheit hinzunehmen.

Gleichlautend entschied das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.06.2018, Az. SsRS 13/2018(28/18 OWi.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier