Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietrecht

04.05.2020

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern bei der Frage, ob der Mieter durch den Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann.

Insbesondere ist diese Frage in den Fällen interessant, in welchen dem Mieter die Räume unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wurden.

Im Jahr 2015 hat der BGH (BGH NJW 2015, 1594) zum Wohnraummietrecht entschieden, dass die Überwälzung von Schönheitsreparaturen durch AGB bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Räumen ohne angemessene Kompensation der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält und eine dahingehende Klausel daher unwirksam ist. Zur Begründung führte der BGH aus, dass durch eine solche Klausel der Mieter verpflichtet sei, sämtliche Gebrauchsspuren auch des Vormieters zu beseitigen und er so gegebenenfalls sogar verpflichtet sei, die Wohnung vorzeitig zu renovieren oder sogar in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er sie erhalten hat.

Durch drei obergerichtliche Entscheidungen aus den Jahren 2016 und 2019 (OLG Celle NJW 2016, 3732; OLG Dresden NZM 2019, 412; OLG Düsseldorf ZMR 2019, 930) sind diese Grundsätze nunmehr auch auf das Gewerberaummietrecht angewendet worden. Diese Anwendung ergibt sich daraus, dass sowohl im Wohnraummietrecht als auch im Gewerberaummietrecht von denselben Normen, nämlich §§ 535 Abs. 1 S. 2, 538 BGB abgewichen wird. Auch die Probleme um die fehlende Kompensation und die Abgrenzung zwischen Abnutzungserscheinungen, die bereits zu Beginn des Mietverhältnisses bestanden und denen, die während des Mietverhältnisses erst entstehen, treten bei beiden Arten von Mietverhältnissen gleichermaßen auf.

Diese Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung sollten daher sowohl Mieter als auch Vermieter von Gewerberaum im Blick behalten.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Ronald in der Stroth