Erbschaft- und Schenkungssteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

24.04.2020

Mit Urteil vom 05.12.2019, Az. II R 5/17 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass wenn ein Kind von seinem biologischen Vater erbt, auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung findet, sondern die Besteuerung nach der Steuerklasse III erfolgt.

Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht.

Sachverhalt:

Der leibliche, aber nicht rechtliche Vater (biologischer Vater), vorliegend der Kläger, schenkte seiner 1987 geborenen Tochter am 15.03.2016 einen Geldbetrag in Höhe von 30.000,00 €. Zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter war deren Mutter mit einem anderen Mann verheiratet, sodass dessen rechtliche Vaterschaft begründet wurde. Eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns der Mutter erfolgte nicht. In seiner Schenkungssteuererklärung beantragte der Kläger die Anwendung der Steuerklasse I. Strittig war nunmehr, welche Steuerklasse für die Schenkung zur Anwendung gelangt.

Rechtliche Grundlage der Besteuerung:

  • 15 Abs. I Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Auch bei den Freibeträgen kommen Kinder besser weg, sie erhalten einen Freibetrag in Höhe von 400.000 €, in der Steuerklasse III beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 €.

Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die Steuerklasse III anzuwenden sei, denn die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger. Demgegenüber gab das Finanzgericht dem Kläger Recht. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.

Dies sah der Bundesfinanzhof anders. Auch für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Auch insofern werde zwischen der rechtlichen und der biologischen Vaterschaft unterschieden und es werde akzeptiert, dass diese auseinanderfallen kann. So sei z.B. nur der rechtliche Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet; Erb- und Pflichtteilsansprüche würden dem Kind nur gegenüber dem rechtlichen und nicht in Bezug auf den biologischen Vater zustehen. Dies rechtfertige es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuer finanziell besser zu stellen. Weiter führte der Bundesfinanzhof aus, dass wenn ein Kind sowohl von seinem rechtlichen als auch von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben könnte, dies zudem eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber Kindern bedeute, die nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier