Fiktive Schadensberechnung im Mietrecht bleibt zulässig!

25.09.2023

Mit Urteil vom 19.04.2023, VIII ZR 280/21, wurde vom Bundesgerichtshof erneut bestätigt, dass im Mietrecht eine fiktive Schadensberechnung möglich ist. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht hat hieran nichts geändert.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten waren bis Ende 2017 Mieter des Klägers. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte Anfang Januar 2018. Vom Vermieter wurden die Mieter aufgefordert näher bezeichnete Schönheitsreparaturen auszuführen. Dieser Aufforderung kamen die Mieter nicht nach. Der Vermieter erhob daraufhin Klage und forderte auf der Basis des von ihm eingeholten Kostenvoranschlags einen Kostenvorschuss, hilfsweise beantragte er Zahlung des im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrags (netto) als fiktiven Schadenersatz. Die Klage hatte in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof gab jedoch der Klage des Vermieters insofern statt, als er fiktiven Schadenersatz einforderte. Den Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen könne der Kläger anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten bemessen. Hieran habe auch die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht – eine fiktive Abrechnung ist im Werkvertragsrecht nicht möglich – nichts geändert. Die vom VII. Zivilsenat erhobenen Erwägungen zum Werkvertragsrecht können, so der VIII. Zivilsenat, auf andere Vertragstypen nicht übertragen werden. Die Gefahr einer Überkompensation bei fiktiver Abrechnung im Mietrecht bestehe nicht, da der Vermieter nur die zur Erfüllung der Leistungspflicht erforderlichen Kosten beanspruchen darf.

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