Vermieter muss Mietkaution in Aktienform zurückgeben

21.09.2023

Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter wegen der Herausgabe der Mietkaution sind nicht selten. Was passiert jedoch, wenn die Mietkaution in Aktien angelegt wurde und in der Zwischenzeit erheblich an Wert gewonnen hat? Mit einem solchen Fall hatte sich das AG Köln, Urteil vom 19.07.2022 zu befassen.

1960 hatten die Eltern der Klägerin von der beklagten Vermieterin – einer Wohnungsbaugesellschaft – eine Wohnung angemietet. Die Mietkaution betrug 800,00 DM. Diesen Betrag durfte die Vermieterin in eigenen Aktien anlegen. Laut Mietvertrag wurde der Wohnungsbaugesellschaft ein Wahlrecht eingeräumt, ob die Kaution bei Mietende in Aktien oder im Nennwert von 800,00 DM an die Mieter ausbezahlt wird. Im Jahr 2005 zogen die Eltern in eine andere Wohnung der Wohnungsbaugesellschaft. Im neuen Mietvertrag wurde die alte Mietkaution insofern übertragen. Nach dem Tod der Eltern kündigte die Tochter das Mietverhältnis und verlangte die Herausgabe der Aktien, die in der Zwischenzeit einen Wert von über 100.000,00 € hatten.

Die Wohnungsbaugesellschaft lehnte die Herausgabe ab. Sie berief sich auf ihr im ersten Mietvertrag eingeräumtes Wahlrecht und zahlte nur einen Betrag in Höhe von 409.03 € aus. Hiergegen wehrte sich die Tochter und bekam vom Amtsgericht Köln Recht, Urteil vom 19.07.2022, Az. 203 C 199/21. Nach Beendigung des Mietverhältnisses stehe der Tochter ein Anspruch auf Herausgabe der Mietsicherheit in Form von Aktien unmittelbar aus der Sicherungsabrede zu. Eine Erfüllung dieser Verpflichtung könne nicht durch Zahlung einer Mietsicherheit in Höhe von 409,30 € erfolgen. Dass der Vermieterin eingeräumte Wahlrecht widerspreche der gesetzlichen Regelung gemäß § 551 Abs. 4 BGB. Mietsicherheiten sind beim Vermieter Fremdgeld und die Erträge hieraus stehen dem Mieter zu. Nach Ende des Mietverhältnisses endet das Sicherungsinteresse und die Kaution nebst Erträgen ist an den Mieter zurückzubezahlen soweit keine Zahlungsausfälle oder Schadenersatzansprüche, mit welchen die Aufrechnung erklärt werden kann, bestehen.

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