Formelle Anforderungen an Eigenbedarfskündigung für Tochter

13.08.2021

Für die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung ist erforderlich, dass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Kündigungsschreiben angegeben sind. Welche Anforderungen an ein solches Schreiben genau zu stellen sind, ist dabei eine Frage des Einzelfalls.

Zum Sachverhalt: Vorliegend hatte der Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Er begründete dies damit, dass seine Tochter nach dem Abitur einen eigenen Hausstand begründen wolle. Die Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die hiergegen vom Vermieter beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegte Revision hatte jedoch Erfolg (Urteil vom 28.04.2021, VIII ZR 6/19).

Der BGH sah die Kündigung als ausreichend begründet an. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt werde und die Darlegung des Interesses, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung habe, aus. Eine solche Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Ob die Tochter die Wohnung allein oder im Rahmen einer Wohngemeinschaft nutzen wird, sei unerheblich. Die Überlegungen, wie die Wohnung letztendlich genutzt werde, zusammen mit einem Freund oder anderen Personen in Form einer Wohngemeinschaft, würden keine unterschiedliche Eigenbedarfslage begründen. Vielmehr handele es sich dabei um die Angabe von zusätzlichen Tatsachen, die letztendlich nur den ursprünglichen Kündigungsgrund erläutern und als solche auch grundsätzlich noch im Prozess nachgeschoben werden könnten.

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Ansprechpartner: Dr. Ronald in der Stroth