Kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei unzureichenden Vertragsangaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

07.08.2021

Bislang galt, dass eine vorzeitige Beendigung der Baufinanzierung teuer werden kann, denn dann wurde ein sogenanntes Vorfälligkeitsentgelt fällig. Die nunmehr ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfte jedoch die Position des Darlehensnehmers stärken.

Im vorliegenden Fall war die Commerzbank im vergangenen Jahr vom OLG Frankfurt (Az. 17 U 810/19) zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 21.544,15 € zzgl. Zinsen verurteilt worden. Hiergegen wurde von der Commerzbank Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BGH (Az. XI ZR 320/20) hat diese Beschwerde jedoch zurückgewiesen, somit ist das Urteil des OLG Frankfurt rechtskräftig.

Worum ging es?

Das OLG Frankfurt war zu der Auffassung gelangt, dass die Ausführungen der Commerzbank zur Berechnung der Entschädigung in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag „nicht den gesetzlichen Anforderungen“ genügt. Das OLG Frankfurt weiter, der Verbraucher sei nicht in der Lage, „den Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen zu entnehmen, wie die Beklagte im Falle der vorzeitigen Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde“. Die Angaben müssten „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein. Somit, so das OLG Frankfurt, erfolgte die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund, eine Zahlungsverpflichtung habe nicht bestanden. Die Bank muss nunmehr an den Darlehensnehmer 21.544,15 € zzgl. Zinsen zurückbezahlen.

Entscheidung des BGH auch für andere Darlehensnehmer von Bedeutung

Das nun vom BGH bestätigte Urteil des OLG Frankfurt kann auch für Kunden anderer Bankinstitute von Bedeutung sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Immobilienkredit erst am 22. März 2016 oder später abgeschlossen worden ist, denn erst seit diesem Zeitpunkt gilt die Gesetzesregelung, laut der die Bank den Anspruch auf das Vorfälligkeitsentgelt verliert, wenn der Kunde nicht korrekt und transparent über die Berechnungsmethode informiert wurde.

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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier