Führerschein weg – und dann auch noch gekündigt?

22.06.2022

Ein langjährig beschäftigter Außendienstmitarbeiter verursachte mit seinem Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte, außerhalb der Arbeitszeit unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall. Dabei war er absolut fahruntüchtig. Am Dienstwagen entstand hoher Schaden. Das Amtsgericht entzog die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von 12 Monaten an.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das LAG Rheinland-Pfalz urteilte in seinem Berufungsverfahren – Sa 299/20 -, dass das Arbeitsverhältnis durch keine der Kündigungen wirksam beendet worden war. Es stellte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fest, dass der Entzug der Fahrerlaubnis im Allgemeinen einen (wichtigen) Grund für eine Kündigung darstellen kann, wenn das Führen eines Kfz als eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis besteht, also etwa bei Berufskraftfahrern oder Außendienstmitarbeitern.

Doch gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hier hatte der Arbeitnehmer angeboten, die führerscheinlose Zeit durch die Beschäftigung eines Fahrers auf eigene Rechnung und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu überbrücken, um weiterhin Kundenbesuche zu ermöglichen.

Dies sei, so das Gericht, dem Arbeitgeber zumutbar zur Vermeidung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allenfalls wäre hier wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten eine Abmahnung (als milderes Mittel) in Betracht gekommen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Verhaltensänderung nach einer Abmahnung in Zukunft nicht zu erwarten wäre, noch Anhaltspunkte, dass der Arbeitnehmer die Fahrerlaubnis nicht oder erst nach überlanger (unzumutbarer) Zeitspanne wiedererhalten würde.

Fazit: Der Arbeitnehmer ist nicht auch noch mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes „bestraft“ worden.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Peter Jäcksch