Vorsicht bei Einreichung von Angeboten bei der Wohngebäudeversicherung
28.07.2021
Nach den schlimmen Unwettern der letzten Wochen wird so mancher seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen müssen. Nach einem recht aktuellen Beschluss des OLG Rostock vom 08. Januar 2020 (Az. 4 U 136/19) ist bei der Einreichung von Kostenvoranschlägen aber erhöhte Vorsicht geboten.
Diese sollten keinesfalls ohne genauere Prüfung an den Versicherer übersandt werden. In dem erwähnten Fall enthielt das eingereichte Angebot u.a. die Demontage und Ersetzung von sieben Innentüren sowie die Fußbodenherstellung aus Fliesen im Kellergeschoss des versicherten Gebäudes, obwohl beides dort zuvor nicht vorhanden war.
Der in Anspruch genommene Versicherer verweigerte daraufhin insgesamt seine Eintrittspflicht wegen arglistiger Verletzung der vertraglich vereinbarten Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer.
Das OLG Rostock gab dem Versicherer recht, auch wenn sich der Versicherungsnehmer darauf berief, das Angebot dem Versicherer übersandt zu haben, ohne die Einzelpositionen darin näher zu prüfen. Denn mit der Einreichung des Angebotes hat, nach Auffassung des Gerichts, allein der Versicherungsnehmer eine Erklärung abgegeben und sich die Angaben aus dem Angebot damit zu Eigen gemacht. Die Angaben des beauftragten Unternehmens im vorgelegten Angebot sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Nachdem der Versicherungsnehmer keine plausible Erklärung dafür gegeben hatte, weshalb die unrichtigen Positionen in das Angebot gelangt sind, ging das Gericht von arglistigem Verhalten des beauftragten Unternehmens aus, welches sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen musste. In der Folge wurde der Versicherer damit von seiner gesamten Leistungspflicht befreit.
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Ansprechpartner: Rechtsanwältin Lena Schäfer